Bestellerprinzip

Bestellerprinzip

Das Bestellerprinzip regelt die Kostenübernahme der Maklerprovision auf dem Immobilienmarkt völlig neu. Dieses Gesetz ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten: demzufolge wird die Maklerprovision fortan von der Person bezahlt, die als Besteller agiert und den Auftrag für die Dienstleistungen des Immobilienmaklers schriftlich erteilt hat. Diese gesetzlichen Vorschriften regeln die Frage, ob die Eigentümer oder Mieter einer Immobilie die Provisionskosten übernehmen müssen, völlig neu.

Alte Regelungen gelten nicht mehr

Vor Inkrafttreten des Bestellerprinzips galt, dass Eigentümer einen Immobilienmakler für ihr Wohnobjekt zur Miete bestellen und keine Provision entrichten mussten. Denn die Provisionskosten wurden automatisch von den neuen Mietern übernommen. Seitdem das Bestellerprinzip gültig ist, muss die Person die Gebühr entrichten, die den Auftrag an den Makler erteilt hat. Diese Verpflichtung kann nunmehr Vermieter oder Mieter treffen. Doch diese Regelung ist mit vielen neuen Herausforderungen verbunden. Denn seitdem versuchen Vermieter, die damit verbundenen Kosten anderweitig auf die Mieter umzulegen. Noch schlimmer: einige Vermieter versuchten sogar durch Druckmittel, die Mieter zur Zahlung der Provision zu bewegen.

Das Bestellerprinzip ist für Vermietungen von Häusern und Wohnungen gültig

Laut Definition gilt das Bestellerprinzip für sämtliche Vermietungen von Häusern oder Wohnungen. Eine Ausnahme bilden nur die Immobilien, die für die Ausführung eines Gewerbes angemietet werden. Zudem bestehen viele andere Ausnahmen. Beispielsweise sind auch möblierte Wohnungen oder anderweitiger Wohnraum von diesem Prinzip ausgeschlossen, wenn diese nur für eine vorübergehende Nutzung angemietet werden. Häufig sind auch die Mietangebote für Menschen ausgeschlossen, die aufgrund sozialer Umstände dringend auf Wohnraum angewiesen sind. Das Bestellerprinzip regelt nunmehr genau, wer die Provision zahlt. Wird ein Haus gekauft oder verkauft, muss der Käufer oder Verkäufer die Maklerprovision als eine Form Erfolgshonorar entrichten. Diese Tatsache bleibt bestehen. Neu ist allerdings, dass Vermieter den Immobilienmakler bezahlen müssen, wenn sie den Dienstleister auch bestellt haben. Haben sich potenzielle Mieter an einen Makler gewandt, ist dieser für die Provisionszahlung verantwortlich.

Höhere finanzielle Belastungen für Vermieter

Das Bestellerprinzip bei Vermietungen gilt, wenn der Vermieter den Immobilienmakler bestellt hat. Lässt sich ein Vermieter durch einen Makler unterstützen, haben zukünftige Mieter mit der Bezahlung der Provision nichts zu tun. Mieten Sie eine Immobilie gewerblich an, spielt das Bestellerprinzip keine Rolle. Das bedeutet, dass die Mieter nach wie vor die Provision bezahlen müssen, auch wenn der Vermieter den Immobilienmakler beauftragt hat. Der Vorteil an diesem System ist, dass sich ein Gewerbeobjekt suchende Personen automatisch an einen Makler wenden können. Denn die Kosten für diese Serviceleistungen übernehmen Sie in jedem Fall selbst.

Die Regelung gilt nicht bei einem Kauf oder Verkauf von Immobilien

Bei einem Hauskauf bzw. Hausverkauf oder Wohnungskauf bzw. Wohnungsverkauf tritt das Bestellerprinzip nicht in Kraft. Denn werden ein Haus oder eine Wohnung gekauft, trägt die Provision in Abhängigkeit der Situation der Käufer oder Verkäufer. Diese Regelung gab es schon im Vorfeld. Individuelle Regeln über die Gebührenübernahme bei einem Immobilienkauf sind vom Bundesland abhängig.

Achtung vor unlauteren Tricks der Vermieter

Weil die meisten Vermieter dieses Bestellerprinzip natürlich nicht begrüßen, suchen Betroffene immer wieder nach Wegen, dieses System zu umgehen. Insbesondere in Großstädten wie Berlin, München oder Hamburg herrscht ein hoher Bedarf an Wohnungen, der Mieter dazu zwingt, Kompromisse mit dem Vermieter eingehen zu müssen.  Eine negative Folge sind unfaire Tricks. Fordert Sie ein Makler beispielsweise dazu auf, die Kosten für die Provision anstelle des Vermieters zu tragen, liegt eine strafbare Handlung vor.Außerdem ist es nicht gestattet, Sie zur Zahlung einer Provision aufzufordern, wenn Sie den Suchauftrag erteilt haben, aber das vermittelte Objekt bereits zum Bestand des Immobilienmaklers gehörte. Das Bestellerprinzip ist nur gültig, wenn der Suchauftrag eines Maklers neu und ausdrücklich für Ihren Auftrag durchgeführt wurde. Anderenfalls sind die Dienstleister nicht zu einer Rechnungstellung berechtigt.

Mietervereine helfen bei offenen Fragen

Sind Sie sich nicht sicher, ob die eventuell bereits von Ihnen gezahlte Maklerprovision überhaupt rechtmäßig ist, können Sie sich im Zweifelsfall an einen Mieterverein wenden. Diese Vereinigungen helfen Ihnen gern weiter und beraten Sie beispielsweise darüber, ob eine Klage sinnvoll ist. Schließlich wurde das Bestellerprinzip eingeführt, um Mieter effektiv zu entlasten. Nur wenn Sie als Mieter explizit einen Immobilienmakler beauftragt haben, müssen Sie die Provisionskosten selbst übernehmen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie eine Immobilie suchen, die ganz spezielle Anforderungen erfüllen muss. Eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Bestellerprinzips ist, dass ein schriftlich abgeschlossener Vermittlungsvertrag vorliegen muss. Auch für eine Vermittlung von Ferienwohnungen ist diese Regelung nicht gültig.

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