Vorsicht: Makler haften bei überstürzten AbschlüssenDas Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Immobilienmakler finanziell dafür gerade stehen muss, wenn er das Objekt seines Klienten zu einem für diesen nachteilhaften Vertrag veräußert. Das kann etwa passieren, wenn der Makler mit dem Klienten gleichzeitig vereinbart, das durch den Kauf zu erzielende Geld zu einem großen Teil in eine andere von ihm gemakelte Immobilie zu reinvestieren, noch bevor der erste Verkauf überhaupt getätigt wurde. In einem ähnlich gelagerten Fall in NRW war genau dies Gegenstand der Verhandlung, denn im Endeffekt fand sich für jene zum Verkauf stehende Immobilie kein Abnehmer. Gleichzeitig ging der Klient auf das Angebot des Maklers ein, knapp eine halbe Million Euro in ein anderes, ebenfalls von ihm betreutes Grundstück zu investieren – wäre alles gut gegangen, der Klient hätte dennoch einen Überschuss von 200.000 Euro erwirtschaftet plus das neu gekaufte Grundstück. Allerdings blieben Klient und Makler später auf der zum Verkauf angebotenen Immobilie sitzen. Wie sich herausstellte, hätte der Makler Bescheid wissen können, dass das zu verkaufende Objekt ein Risikogeschäft gewesen ist. Deswegen wurde er vom Oberlandesgericht Hamm schuldig gesprochen, dass er – der Makler – „seinen Auftraggeber niemals zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsabschluss verleiten“ dürfe, insbesondere da ein „Treuverhältnis zwischen Makler und Auftraggeber besteht“. Der Makler habe die Interessen des Klienten damit nicht gewahrt. Auch in diesem Fall bleibt eigentlich nur eins: Kopfschütteln über das Verhalten des offensichtlich unseriösen Maklers. Eigentlich sollte es sich von selbst verstehen, dass ein Immobilienmakler die Chance eines Verkaufs realistisch einzuschätzen und an den Klienten weiterzugeben in der Lage ist. Im vorliegenden Fall ist die Übervorteilung dem Anschein nach auch wissentlich erfolgt, wie das Gericht sagte. Der Makler habe davon gewusst, dass – im Falle eines erfolglosen Verkaufsversuchs bei gleichzeitigem Kauf des anderen Grundstücks – beim Klienten kein weiteres Kapital vorhanden war, um den Kauf des Grundstücks im Notfall abzufedern. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass ein Immobilienmakler für einen solchen Vorgang alleinverantwortlich ist und für den finanziellen Schaden, in diesem Fall war es der Ruin des eigenen Klienten, haften muss. |

