Kaufangebote von dritter Seite: Informationspflicht für Immobilienmakler!Wie die Onlineausgabe der badischen Sonntagszeitung „Boulevard Baden“ berichtete, sagte der Ombudsmann Immobilien im Immobilienverband Deutschland (IVD) der Nachrichtenagentur dapd, dass Immobilienmakler in der Pflicht stünden, ihre Kunden über Kaufangebote Dritter in Kenntnis zu setzen. Versäumt er dieses nämlich, so könne der Eigentümer des Objekts eine Klage auf Schadenersatz erheben, erläuterte der Ombudsmann. Wie „Boulevard Baden“ weiter schrieb, war der Ausgangspunkt der Diskussion ein Fall, bei dem ein Makler offenbar ein Bieterehepaar vermeintlich übergangen hatte. Die Eheleute hatten sich beschwert, dass auf ihr Gebot vom Verkäufer des Objekts nicht eingegangen worden war – es gab seitens dritter Bieter höhere Angebote. Das Ehepaar soll sich beschwert haben, weil es den Zuschlag nicht bekommen hatte; es bezichtigte den Makler daraufhin, zu einem unzulässigen Bieterverfahren aufgerufen zu haben. Dem widersprach der Ombudsmann nach Angaben der Onlinezeitung. Der Makler habe seinen Kunden, also den Verkäufer, über alle Angebote informiert, woraufhin dieser ein anderes Gebot annahm. Das sei nach Gesetzeslage völlig ausreichend; über alle Gebote muss der Immobilienmakler den Verkäufer informieren. Dieser kann dann natürlich entscheiden, für welches Gebot er sich entscheidet. Der überwältigenden Mehrheit der Immobilienmakler dürfte diese Informationspflicht freilich bekannt sein. Hin und wieder kann ein kurzer Reminder wohl aber nicht schaden – so geschehen mit diesen Zeilen. Möglicherweise hilft dies auch, jenen Verkäufern, die den Zuschlag nicht bekommen haben und ähnliche Motive anführen wie das genannte Ehepaar, sachlich zu erklären, dass der Pflicht der Information gegenüber dem Eigentümer bzw. Verkäufer Genüge getan wurde. So ist man als Makler in jedem Fall auf der sicheren Seite. |

