Grundbuchänderung vornehmen

Grundbuchänderung

Sind Sie Eigentümer eines neuen Grundstücks geworden oder haben Sie anderweitig Rechte an einem Grundstück erworben, müssen Sie diese Berechtigung ins Grundbuch eintragen lassen. Ein Eintrag bzw. eine Änderung im Grundbuch ist wichtig, damit diese Ansprüche gegenüber dritten Personen wirksam werden. Für eine Grundbuchänderung benötigen Sie einen Antrag, den Sie beim zuständigen Grundbuchamt stellen müssen. Die zuständige Behörde ist jeweils das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das entsprechende Grundstück gelegen ist. Das hängt wiederum von der Zuständigkeit des Amtsgerichts ab. Denn Grundbuchämter sind den Amtsgerichten angegliedert.

Unterschiedliche Beweggründe für eine Grundbuchänderung

Zu einem Antrag für eine Grundbuchänderung sind Sie vor allem berechtigt, wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Außerdem werden Sie als Rechteinhaber betrachtet, wenn Sie gemäß Grundbuch das Recht haben, dass Sie eine Änderung des Grundbucheintrags beantragen dürfen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Personen ein Recht auf Änderung aufgrund von Titeln zustehen. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn ein rechtskräftiger Vergleich oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Sehr oft stellen Notare den Antrag auf Grundbuchänderung im Namen eines Berechtigten. Denn zahlreiche Verfügungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, bedürfen einer notariellen Beurkundung. Bei diesen Verfahren reichen die Notare die Anträge der Parteien im Auftrag häufig selbst ein. Die Grundbuchordnung gestattet diese Verfahrensweise explizit. Außerdem ist diese Methode sinnvoll. Denn Notare sind mit den Voraussetzungen vertraut, die für eine Grundbuchänderung erforderlich sind.

Diese Unterlagen sind notwendig

Für eine Grundbuchänderung bedarf es verschiedener Unterlagen. Beispielsweise benötigen Sie bei einem Eigentümerwechsel eine notariell beurkundete Einigung, die vom Alt- und Neueigentümer bewilligt werden muss. Dieses Dokument wird auch als „Auflassung“ bezeichnet. Die Urkunden, die Antragsteller zur Rechtsänderung einreichen, bewahrt das Grundbuchamt für einen sehr langen Zeitraum auf. Damit möchte die Behörde sicherstellen, dass etwaige Unstimmigkeiten zukünftig auftreten. Bei Unklarheiten klärt der Blick in die Urkunden aktuell bestehende Rechtsverhältnisse auf.

Der Verfahrensablauf

Haben Sie als potentieller Antragsberechtigter den Antrag auf eine Änderung des Grundbuchs bestellt, vermerken Mitarbeiter des Grundbuchamts im ersten Schritt den Antragseingang. Eine Notiz dieses Zeitpunkts ist besonders wichtig, um etwaig bestehende zivilrechtliche Ansprüche herzuleiten. Deshalb ist es Ihnen auch gestattet, beim Grundbuchamt den Antrag zu stellen und exakt zu dokumentieren, wann Sie den Antrag auf Grundbuchänderung gestellt haben. Daraufhin kontrollieren die zuständigen Grundbuchbeamten, ob alle wichtigen Voraussetzungen für eine Grundbuchänderung bestehen. In Abhängigkeit der jeweiligen Änderung sieht das Gesetz unterschiedliche Bedingungen vor. Sind alle wichtigen Voraussetzungen erfüllt, nehmen die Grundbuchbeamten die Änderungen vor. Daraufhin erfolgt eine Bekanntmachung der Grundbuchänderung gegenüber allen Personen, deren Rechte über das Grundstück betroffen sind. Normalerweise gilt die Grundbuchänderung für die Eigentümer, Notare sowie Rechteinhaber. Gelegentlich sind auch Banken von der Grundbuchänderung betroffen. In diesem Fall spielen Sicherungsrechte wie eine Hypothek oder Grundschulden eine ausschlaggebende Rolle.

Ihre persönlichen Umstände entscheiden

Die individuelle Verfahrensweise hängt von persönlichen Umständen ab. Um eine einfache Namensänderung vorzunehmen, wählen Sie den „Antrag auf Namensberichtigung im Grundbuch“. Für einen Eigentümerwechsel ist das Formular „GS 89“ erforderlich. Wünschen Sie eine bloße Namensberichtigung, genügt es, wenn Sie auf dem Formular Ihren alten und neuen Namen hinterlassen. Komplizierter ist eine Eigentumsumschreibung, bei der Sie zunächst den einstigen Eigentümer eintragen und im Anschluss ankreuzen, welche Unterlagen als Nachweise vorhanden sind. In beiden Fällen geben Sie anschließend den Verkehrswert des Grundbesitzes an, weil sich die Kosten für die Grundbuchänderung an diesem Wert orientieren. In Anbetracht dieser Umstände müssen Sie allein entscheiden, ob Sie sich dieser Aufgabe gewachsen fühlen oder die Unterstützung eines Notars benötigen.

Die elektronische Grundbuchführung

Gang und Gebe ist ein Grundbuch im Format einer Lose-Blatt-Sammlung. Per Rechtsverordnung dürfen Bundesländer ebenfalls festlegen, dass ein Grundbuch in elektronischer Form geführt wird. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Anträge auf Grundbuchänderungen von Ihnen in elektronischer Form gestellt werden. Auch der elektronische Rechtsverkehr ist für eine Datenänderung verwendbar. Inwiefern diese Möglichkeit für Ihr zuständiges Amtsgericht beim entsprechenden Grundbuchamt besteht, können Sie telefonisch erfragen oder auf den Internetpräsentationen der Ämter ersehen.

Die Gebührenordnung bestimmt über die Höhe der Kosten

Die Kosten einer Grundbuchänderung sind in einer Gebührenordnung festgelegt. Abhängig vom jeweiligen Wert des Grundstücks, unterscheidet sich die Höhe der Kosten. Lassen Sie einen neuen Eigentümer für ein Grundstück oder ein Wohnobjekt eintragen, fällt der Gebührenschlüssel in Höhe von 10/10 an. Das bedeutet für einen Beispielwert von 100.000 Euro, dass die Grundbuchänderung 207 Euro kostet. Um beglaubigte Grundbuchauszüge zu erhalten, müssen Sie zwischen 10 und 18 Euro sowie eine Schreibgebühr einplanen. Haben Sie eine Immobilie oder ein Grundstück geerbt, wird Ihnen bis zu zwei Jahre nach dem Erbfall keine Gebühr für den Wechsel der Eigentumsverhältnisse berechnet. Als Grundlage gilt § 60 der Gebührenordnung.

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