Maklercourtage

Maklercourtage

Die Maklercourtage, häufig auch als Maklerprovision bezeichnet, ist das Pendant zur Provision. Agieren Immobilienmakler als gewerbetreibende Personen und vermitteln diese Immobilien, werden die Berufsvertreter mit einer Provision oder Courtage für Ihre Tätigkeit entlohnt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Objekte vermietet oder verkauft werden. Doch während sich Kunden und Makler über die Höhe der Provision frei einigen können, bestehen bei der Berechnung der Courtage festgelegte Gebührenhöhen.

Die Höhe der Maklercourtage ist nicht frei verhandelbar

Das bedeutet, dass die Höhe der Maklercourtage durch gesetzliche Vorschriften festgelegt wird. Diese Vorgaben sind dafür vorgesehen, den Markt zu regulieren. Weil der Makler als Medium oder Zwischenperson zwischen Immobilieneigentümern sowie potentiellen Mietern oder Käufern agiert, erhält er für diese Tätigkeit eine Vermittlungsgebühr. Diese Gebühr variiert in Deutschland zwischen 3 und 7 Prozent des Kaufpreises. Bei der Vermittlung einer Mietswohnung beläuft sich die Maklercourtage auf ein Maximum von zwei Monatskaltmieten und der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent. Deshalb wird die Courtage bei einer Vermittlung von Mietobjekten im Regelfall mit 2,38 Prozent angesetzt.

Neue Zahlungsverpflichtungen seit Inkrafttreten des Bestellerprinzips

Im Gegensatz zu diesem Unterschied verbindet die Maklercourtage mit der Maklerprovision (Maklercourtage und Maklerprovision: Unterschied) die Gemeinsamkeit, dass die Bezahlung der Vergütung entweder über den Vermieter bzw. Verkäufer oder den Mieter bzw. Käufer erfolgt. Seit Inkrafttreten des Bestellerprinzips ist die Vertragspartei für die Bezahlung verantwortlich, die den Immobilienmakler auch bestellt hat. Vorher war es häufig der Fall gewesen, dass die Mieter bzw. Käufer die Courtage entrichten mussten. Zusätzlich ist es möglich, dass beide Vertragsparteien die Bezahlung der Courtage zu gleichen oder ungleichen Teilen vornehmen. Voraussetzung für eine Entrichtung der Maklergebühr ist die Vorlage eines unterzeichneten Miet- oder Kaufvertrages. Darauf basierend, ist für den Erhalt der Maklercourtage eine erfolgreiche Vermittlung Voraussetzung. Mittlerweile hat es sich eingebürgert, dass Immobilienmakler auch sogenannte Flatrates anbieten. Diese Flatrates inkludieren die Zahlung einer festgelegten Summe, für welche die Dienstleister anschließend ihre Vermittlungsbemühungen tätigen. Kommt keine Vermittlung zustande, behalten die Makler diese Gebühr trotzdem ein. Doch auch bei einem erfolgreichen Abschluss entstehen keine zusätzlichen Kosten. Allerdings kommt diese Vorgehensweise für eine klassische Maklercourtage nicht in Betracht, weil hierbei kein Verhandlungsspielraum besteht.

Kein erfolgreicher Abschluss, keine Courtage

Der Anspruch auf die Courtage entfällt, wenn Sie gemäß § 652 Abs. 1 BGB als Makler trotz aller Bemühungen keine Vermittlung einer bestimmten Immobilie durchführen konnten. Zudem haben Sie keinen Anspruch auf eine Courtage, wenn Sie der Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter des jeweiligen Objektes sind. Selbiges gilt dann, wenn Immobilienmakler ihre Mitarbeiter oder Gehilfen mit der Verwaltung der Immobilien beauftragt haben. Rechtliche Grundlage ist § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WoVermittG. Dieser Paragraph schreibt vor, dass Immobilienmakler ihren Provisionsanspruch auch dann verlieren, wenn Sie nicht selbst, sondern Ihre Gehilfen die vermittelte Immobilie verwaltet haben. Auch wenn die Makler und Vermieter bzw. Verkäufer juristisch oder wirtschaftlich miteinander vernetzt sind, haben Sie keinerlei Anspruch auf den Erhalt einer Maklercourtage. Ist ein enges verwandtschaftliches Verhältnis, ein sogenanntes Näheverhältnis zwischen dem Makler und Immobilieneigentümer, vorhanden, haben Sie ebenfalls keinen Anspruch auf die Courtage.

Die Details entscheiden

Eine besondere Situation liegt vor, wenn Sie als Makler als Verwalter auftreten, der sich um das Gemeinschaftseigentum einer kompletten Wohnanlage und nicht nur einzelner Wohnungen sorgt. In diesem Fall ist der Anspruch auf eine Courtage verwirkt, wenn Ihre Maklertätigkeit eigentlich vom Vormieter übernommen wurde. Allerdings muss die Bedingung erfüllt sein, dass das Miet- oder Kaufobjekt zum Vermittlungszeitpunkt tatsächlich zum Verkauf oder der Vermietung zur Verfügung steht.

Achtung: nicht für jede Vermittlungstätigkeit erhalten Sie auch die Courtage

Ihre Maklercourtage wird fällig, sobald ein erfolgreicher Abschluss über eine Immobilie vorliegt. Sie haben einen Anspruch auf die Courtage, wenn Ihre Vermittlungstätigkeiten tatsächlich zu einem erfolgreichen Abschluss im Sinne des Mietrechts geführt haben. Tritt dieser Fall nicht ein und ist ein Vertragsabschluss gar nicht auf Ihre Aktivitäten als Immobilienmakler zurückzuführen, erhalten Sie auch keine Courtage. Ein typisches Beispiel für diesen Fall ist, wenn der neue Immobilieneigentümer über das entsprechende Objekt schon vor dem Angebot des Maklers über das Haus oder die Wohnung informiert war. Im Gegenzug genügt es, wenn Sie als Immobilienmakler eine Besichtigung durchführen sowie den Kontakt zwischen dem Verkäufer und Käufer bzw. Vermieter und Mieter herstellen. Dann haben Sie aufgrund Ihrer vermittelnden Tätigkeit automatisch einen Anspruch auf die Courtage. Bitte bedenken Sie, dass eine Vorauszahlung der Courtage gesetzlich nicht erlaubt ist.

Spezielle Regelungen bei gewerblichen Vermittlungen

Besonderheiten gelten ebenfalls bei einer gewerblichen Vermittlung. Denn bei dieser Form der Vermittlung ist es üblich, dass individuelle Absprachen zwischen den Vertragsparteien getroffen werden. Deshalb ist bei dieser Form der Vergütung eher von einer Courtage als von einer Provision die Rede. Dennoch bestehen auch bei Vermittlungstätigkeiten für ein Gewerbeobjekt feste Regeln. Als Immobilienmakler sind Sie verpflichtet, potentiellen Mietern den Namen von Vermietern mitzuteilen. Tun Sie das nicht, können Sie Ihre Courtage verwirken. Bei etwaig auftretenden Rechtsstreitigkeiten um die Courtage sollten Sie sich den juristischen Beistand eines Rechtsanwalts suchen. Auf diese Weise können Sie beispielsweise Unstimmigkeiten über die Folgen der Mietpreisbremse oder des Bestellerprinzips fachmännisch abklären lassen.

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