Maklerhaftung

Maklerhaftung

Sinn und Zweck der beruflichen Tätigkeit eines Immobilienmaklers ist es, Objekte zu veräußern. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass Ihnen Ihre Kunden vorschnelle Antworten entlocken, die Sie im Nachhinein aufgrund falscher Inhalte teuer zu stehen kommen. Verkaufen Sie Wohn- oder Gewerbeobjekte durch einen falsch vermittelten Eindruck, können Sie diese Maßnahmen teuer zu stehen kommen. Doch Sie können sich gegen die Maklerhaftung absichern.

Fünf Haftungsfallen

Ein wichtiger Teil Ihrer beruflichen Tätigkeit ist es, sich am Zustandekommen von Vertragsabschlüssen zu beteiligen. Hierbei unterliegen Sie der sogenannten Aufklärungspflicht, der zufolge Sie alle positiven und negativen Informationen über eine Immobilie an Ihre Klientel weiterleiten müssen. Allerdings können Sie natürlich nur die Daten und Fakten weitergeben, wenn Sie darüber unterrichtet wurden. Anderenfalls haften Sie nicht dafür. Möglicherweise tappen sie jedoch in die Haftungsfalle, wenn Sie Sachverhalte grob einschätzen, die Kunden wiederum als Fakten verstehen. Folgende Haftungsfallen sind eng mit der Tätigkeit eines Immobilienmaklers verbunden:

  1. Sie haften, wenn Sie über eine vertragsentscheidende Information wie einen Mangel unterrichtet sind und diese dennoch nicht an Ihre Kundschaft weiterleiten.
  2. Sie haften, wenn Sie der Kundschaft mit Ihren Erklärungen eine ungenaue Vorstellung von der Immobilie vermitteln.
  3. Sie haften, wenn Sie Angaben machen, die sich als nicht vollständig oder falsch herausstellen.
  4. Sie haften, wenn Sie feststellen, dass Ihr Kunde Infos über die Immobilie falsch verstanden hat und Sie die Situation nicht aufklären.
  5. Sie haften, wenn Sie trotz Ihrer Fachkompetenz Ihre Zweifel an Aussagen über die Objekte haben und einen etwaig vermuteten Mangel nicht mitteilen.

Drohnen Ihnen in Anbetracht dieser Tatsachen Rechtsstreitigkeiten, sind zumeist hohe Summen im Spiel. Agieren Sie als Auftraggeber, setzen Sie Ihre Provision aufs Spiel. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Käufer von Ihnen Schadenersatz einfordern. Um diese Negativfolgen zu vermeiden, sollten Sie dafür sorgen, dass Sie gar nicht erst mit der Maklerhaftung in Berührung kommen.

Auch ohne Nachfrage müssen Sie Mängel mitteilen

Denn auch ohne Nachfrage der Kunden sind Sie verpflichtet, sämtliche Ihnen bekannte Mängel mitzuteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich ein erhöhter Reparaturbedarf, das Asbestdach oder der geringfügige Schwammschaden als Minuspunkt erweist. Außerdem sollten Sie keine Informationen verschweigen, die die Zukunft des Objekts betreffen. Bedarf das Recht auf einen Umbau des Objekts eines besonderen organisatorischen Aufwands oder sind die Maßnahmen eventuell gar nicht erlaubt, müssen Sie diese Informationen unbedingt weiterleiten.

Berufen Sie sich nur auf sichere Auskünfte

Bitte denken Sie daran, dass Sie nur sichere Auskünfte geben. Bejahen Sie beispielsweise die Möglichkeit zum Ausbau des Dachgeschosses und stimmt die Baubehörde diesen Ausbauplänen letztendlich nicht zu, haften Sie als Immobilienmakler. Machen Sie falsche Angaben zu eventuell zu erwartenden Mieteinnahmen oder von der Steuer absetzbare Kaufnebenkosten, könnten Ihnen diese Aussagen im Nachhinein ebenfalls Probleme bereiten. Deshalb orientieren Sie sich an dem Grundsatz, Ihrem Kunden genau zu sagen, wenn Sie eine Frage nicht exakt beantworten können. Sie können ja immer noch anbieten, beim Verkäufer nachzufragen. Trotz dieses Wissens werden Sie sich der 100%igen Richtigkeit einer Antwort vermutlich nur in den wenigsten Fällen gewiss sein. Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Sie Angaben vom Verkäufer grundsätzlich ungeprüft an Ihren Kundenstamm weitergeben dürfen. Kommen Ihnen dennoch Zweifel auf, stehen Sie vor einem Zwiespalt. In diesen Fällen haben Sie zwar keine Nachprüfpflicht und müssen nach Beweisen in den Objekten suchen. Aber Sie sind gut beraten, den Verkäufer und die Kunden auf etwaig bestehende Mängel hinzuweisen.

Berufen Sie sich auf Angaben der Verkäufer

Auch in Exposés sollten Sie sich an den Informationen der Verkäufer orientieren, weil Sie für anderweitige Informationen selbst haften. Achten Sie deswegen beispielsweise auf Grundrisszeichnungen. Denn schreiben Sie etwaige Nutzungsideen oder die Größe selbst dazu, haften Sie für diese Angaben. Aus diesem Grund gehen Sie zusätzlich auf Nummer sicher, indem Sie das Exposé und den Grundriss vom Verkäufer gegenzeichnen lassen. Beachten Sie außerdem, dass Sie den Haftungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Exposés und Maklerverträgen nicht vergessen. Fügen Sie Sätze ein, in denen Sie betonen, dass alle Angaben des Exposés vom Eigentümer stammen und Sie diese nicht überprüft haben.

Lassen Sie Missverständnisse gar nicht erst aufkommen

All diese negativen Konsequenzen umgehen Sie, indem Sie dafür sorgen, dass Missverständnisse zwischen Kunden und Auftraggebern gar nicht erst aufkommen. Haben Sie das Gefühl, Ihre Kundschaft hat etwas missverstanden, fragen Sie lieber einmal mehr als zu wenig nach. Bitte informieren Sie Ihre Auftraggeber umfassend über die Konsequenzen falscher oder unzureichender Angaben. Hegen Sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, müssen Sie die Auftraggeber und Ihre Kunden darauf hinweisen. Auch Sie sind zur Korrektur verpflichtet. Erfahren Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt von einer falschen Angabe, müssen Sie das Exposé ohne Aufforderung korrigieren und die Kundschaft darüber informieren.

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