Maklervertrag kündigen: darauf müssen Sie achten!

Maklervertrag kündigen

Es ist gar nicht so einfach, einen bestehenden Vertrag mit einem Makler zu kündigen. Welche Bedingungen für die Kündigung eines Maklervertrags eingehalten werden müssen, hängt vom individuell vereinbarten Vertrag sowie im Einzelfall vereinbarten Regelungen ab. Aus diesem Grund ist der Blick ins Detail bei der Kündigung eines Maklervertrags unerlässlich.

Besonderheiten eines unbefristeten Maklervertrags

Maklerverträge werden befristet für einen vertraglich festgelegten Zeitraum oder unbefristet abgeschlossen. In den meisten Fällen bieten Makler unbefristete Verträge an. Diese Vertragsform hat den Vorteil, dass diese Vereinbarung jederzeit ohne eine Angabe von Gründen gekündigt werden kann. Eine Kündigung eines unbefristeten Maklervertrages erfolgt zumeist ab sofort. Daraufhin sind Immobilienmakler verpflichtet, sofort alle Verkaufsbemühungen einzustellen.

Achtung vor befristeten Maklerverträgen

Ein befristeter Maklervertrag räumt Immobilienmaklern das Recht ein, die jeweilige Immobilie während der vereinbarten Vertragslaufzeit auf dem Markt zu präsentieren. Ein derartiger Immobilienvertrag endet erst, wenn die vereinbarte Frist abgelaufen ist. Allerdings muss in diesem Fall eine Klausel im Vertrag vorhanden sein, die darauf verweist, dass sich der Maklervertrag nach Vollendung der Frist nicht automatisch verlängert. Darüber hinaus kann ein Vertrag mit einem Immobilienmakler auch mit einer Kündigung beendet werden. Allerdings müssen Sie hierbei beachten, dass Sie nach Fristablauf kündigen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Maklervertrag in diesem Fall schon über dem Befristungszeitpunkt hinaus liegt. Generell empfehlen Ihnen Experten bei Vertragsabschluss, keine Immobilienmaklerverträge mit zu langen Laufzeiten abzuschließen. Schließlich haben Sie bei einem befristeten Maklervertrag keinen Anspruch auf ordentliches Kündigungsrecht.

Tipps zum außerordentlichen Kündigungsrecht

Möchten Sie Ihren Maklervertrag dennoch während eines befristeten Zeitraums kündigen, müssen Sie sich auf ein außerordentliches Kündigungsrecht berufen. Allerdings ist gemäß § 626 BGB ein „wichtiger Grund“ erforderlich, der als Grundlage dafür dient, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheint. Der häufigste Grund für eine Berufung auf dieses außergewöhnliche Kündigungsrecht ist eine schwerwiegende Verletzung der Verpflichtungen des Immobilienmaklers. Mögliche Ursachen für die Inanspruchnahme auf ein außergewöhnliches Kündigungsrecht sind nicht durchgeführte Objektbesichtigungen, obwohl Interessenten vorhanden gewesen sind. Ein anderer Grund könnte darin bestehen, dass keine Werbung für die Immobilie über vereinbarte Medien erfolgte. Auch eine Schädigung des Vertrauensverhältnisses, beispielsweise bei einem Drücken des Kaufpreises aus einer persönlichen Motivation heraus, ist die Basis für die Nutzung eines außergewöhnlichen Kündigungsrechts. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Auftraggeber den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis aussprechen müssen, das für die Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts verantwortlich ist. Bei einem schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag ist im Regelfall auch eine schriftliche Kündigung erforderlich.

Streitpunkt Vertragslaufzeit

Haben Sie bei Abschluss des Immobilienmaklervertrags eine überdurchschnittlich lange Vertragslaufzeit vereinbart, gilt der Vertrag (auch als „Knebelvertrag“ bezeichnet) als sittenwidrig. In dem Fall wäre der Maklervertrag unwirksam, weil die „wirtschaftliche Freiheit“ hierbei aufgrund der langen Laufzeit eingeschränkt wäre. Die Rechtsprechung betrachtet Vertragslaufzeiten von sechs bis acht Monaten als ordnungsgemäß. Nur wenn Immobilien als übermäßig schwer vermarktbar gelten, sind längere Vertragslaufzeiten rechtmäßig. Inwiefern eine Vertragslaufzeit als sittenwidrig gilt oder nicht, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Mögliche juristische Konsequenzen

Generell müssen Sie bei der Kündigung eines Maklervertrags mit verschiedenen juristischen Konsequenzen rechnen. Hat der Immobilienmakler zum Zeitpunkt der Kündigung bereits mit ersten Vermarktungsmethoden begonnen, könnten Sie Forderungen für Schadenersatzansprüche erwarten. Eine wichtige Voraussetzung für Geltendmachung dieser Ansprüche ist jedoch, dass die Vertragskündigung unwirksam gewesen ist oder der Dienstleister nicht vollumfänglich seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Haben Sie beispielsweise einen Alleinvermarktungsauftrag abgeschlossen und dennoch andere Immobilienmakler beauftragt, könnten Immobilienmakler einen ihnen durch diese Vereinbarung verloren gegangenen Gewinn geltend machen. Allerdings muss der Immobilienmakler nachweisen, dass er einen Käufer hätte erfolgreich vermitteln können. In den meisten Fällen müssen Sie als Verkäufer einer Immobilie bei einer Kündigung eines Maklervertrags mit keinerlei Kosten rechnen. Denn Immobilienmaklern steht ihr Anspruch auf eine Provision nur im Erfolgsfall zu. Haben Sie allerdings in dem Maklervertrag eine Vereinbarung unterzeichnet, der zufolge Sie auch bei Nichterfolg die Aufwendungen für die Tätigkeit des Immobilienmaklers bezahlen, winkt Ihnen bei einer Kündigung schnell eine Rechnung von 2.000 oder gar 3.000 Euro. Bitte bedenken Sie, dass Immobilienmaklern die vertraglich vereinbarte Maklerprovision zusteht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Kündigung ein Interessent vorhanden ist und mit diesem ein notarieller Kaufvertrag vereinbart wurde.

Das A und O: das Vertrauensverhältnis sollte funktionieren

Ist die Frist eines Maklervertrags noch nicht beendet und hat der Immobilienmakler auch keine Pflichten verletzt, können Sie die Vereinbarung dennoch sehr häufig recht einfach kündigen. Denn auch Immobilienmakler möchten häufig nicht mit Klienten kooperieren, die überhaupt keine Zusammenarbeit mehr mit dem jeweiligen Dienstleister wünschen. Kein Immobilienmakler kann einen Immobilieneigentümer zwingen, einen Kaufvertrag zu unterschreiben, auch wenn ein Interessent für den geforderten Kaufpreis besteht. Immerhin sollte zwischen Immobilienmaklern und ihren Kunden auch ein Vertrauensverhältnis vorliegen, um das Objekt sinnvoll vermarkten und verkaufen zu können. In diesem Grund ist Ehrlichkeit oft sehr hilfreich und wirkt einer unangenehmen Zusammenarbeit entgegen. Dann ist eine Aufhebung des Vertragsverhältnisses oft die einzige richtige Option.

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