Als Maklerprovision wird die Gebühr bezeichnet, die Immobilienmakler für eine erfolgreiche Vermittlung von Immobilien erhalten. Von einem erfolgreichen Abschluss ist die Rede, wenn ein Kauf- oder Mietvertrag von allen Vertragsparteien unterschrieben worden ist. Das bedeutet, dass die Maklerprovision ein erfolgsabhängiges Honorar ist, für dessen Erhalt der Aufwand des Maklers zur Umsetzung des Verkaufs- oder Mietziels überhaupt keine Rolle spielt. Der Anspruch auf die Maklerprovision basiert auf gesetzlichen Vorschriften wie dem § 652 BGB. Demzufolge kommt zwischen dem Interessenten oder Eigentümer sowie dem Immobilienmakler ein Vertrag zustande. Für diesen Vertrag bestehen keine Formvorschriften. Es ist möglich, die Vereinbarung mündlich oder schriftlich abzuschließen – auch durch sogenanntes schlüssiges Verhalten.
- Gesetzlich vorgeschriebene Provisionshöhen bei Mietimmobilien
- Variierende Provisionen bei Kaufobjekten
- Grundsätzlich sind Maklerprovisionen an keine Höchstgrenze gebunden
- Immobilienmakler dürfen nicht in allen Fällen Provisionen einfordern
- Eine steuerliche Absetzung ist unter gewissen Bedingungen möglich
Gesetzlich vorgeschriebene Provisionshöhen bei Mietimmobilien
Vermitteln Immobilienmakler eine Mietimmobilie, ist die Höhe der Maklerprovision gemäß § 3 S. 2 WoVermRG gesetzlich festgelegt. Demzufolge darf eine Provisionshöhe von zwei Netto-Kaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer nicht überschritten werden. Eine niedrigere Provisionshöhe ist in der Praxis zwar möglich. Allerdings tritt dieser Fall eher selten ein. Das Bestellerprinzip sieht vor, dass die Partei die Maklerprovision zahlen muss, die den Dienstleister beauftragt hat. Auch im Gewerbebetrieb übernehmen die Gewerbetreibenden in der Regel die Zahlung der Maklerprovision.
Variierende Provisionen bei Kaufobjekten
Im Gegensatz zu Mietobjekten ist die Höhe der Maklerprovision bei einer Vermittlung von Kaufobjekten nicht zwangsläufig gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall setzen Makler zumeist die „ortsübliche Courtage“ an, die sich bei privaten Immobilienverkäufen in Deutschland zumeist auf drei bis sieben Prozent des Kaufpreises beläuft. Allerdings zeigt diese Spanne auf, dass zwischen einzelnen Regionen in Deutschland zum Teil eklatante Unterschiede bestehen können. Auch die Entscheidung dafür, wer die Gebühr eigentlich bezahlt, hängt oft von der Region ab. Häufig müssen Käufer oder Verkäufer den Betrag allein bezahlen. In einem Großteil aller deutschen Bundesländer gilt jedoch, dass die Gebühr zu gleichen oder verschiedenen Anteilen zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt wird. Vereinzelt besteht die Möglichkeit, die Höhe der Maklerprovision zu verhandeln. Im Bereich des gewerblichen Immobilienhandels ist die Maklerprovision generell frei verhandelbar.
Grundsätzlich sind Maklerprovisionen an keine Höchstgrenze gebunden
Bei dieser Thematik ist wichtig, dass es generell keine gesetzliche Höchstgrenze für die Maklerprovision gibt. Als ortsübliche Provisionen gelten in Bundesländern wie Berlin oder Baden-Württemberg Anteile von durchschnittlich 7,14 Prozent der Hauskaufsumme. In Bremen hingegen beträgt der Durchschnittswert für die Maklerprovision 5,95 Prozent. Teilen sich in den Bundesländern die Käufer und Verkäufer in die Zahlung der Maklerprovision, bezahlt jede Partei zwischen 2,38 sowie 3,57 Prozent des Kaufpreises. Eine Verhandlungsbasis besteht insbesondere dann, wenn die Nachfrage generell recht gering ist. Auch bei besonders hohen Kaufpreisen erklären sich die Immobilienmakler oft bereit, finanzielle Zugeständnisse zu machen. Bei diesen Verhandlungen fällt jeder noch so kleine Prozentsatz schon deutlich ins Gewicht.
Achtung: Immobilienmakler dürfen nicht in allen Fällen Provisionen einfordern
Sobald der Kaufvertrag notariell beurkundet ist, fällt die Maklerprovision an. Völlig unabhängig von dieser Gebühr werden bei einem Immobilienkauf anfallende Nebenkosten für das Grundbuchamt, den Notar oder Finanzierungskosten betrachtet. Dennoch gibt es auch Ausnahmen, in denen Immobilienmakler keine Provision für ihre vermittelten Aktivitäten verlangen dürfen. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn ein Hauskauf nicht erfolgreich vollzogen oder kein Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Denn wie bereits erwähnt, gilt für eine Berechnung der Gebühr das Erfolgsprinzip. Ist der Immobilienmakler tätig geworden und wurde auch ein Mietvertrag abgeschlossen, kann die Maklerprovision trotzdem nicht berechnet werden, wenn ein bis dahin bestehendes Mietverhältnis nur erneuert oder verlängert wurde. Die gleichen Bedingungen gelten, wenn die vermittelte Wohnung nur eine Sozialwohnung ist. Haben Immobilienmakler eine andere preisgebundene Wohnung vermietet, darf die Provision ebenfalls nicht eingefordert werden. Zusätzlich haben Makler kein Anrecht auf die Gebühr, wenn die Dienstleister zugleich Mieter, Vermieter, Eigentümer oder Verwalter des Objektes sind. Außerdem dürfen die Branchenvertreter die Maklerprovision bei einer Miete nicht einfordern, wenn diese mit dem Eigentümer bzw. Verwalter auf wirtschaftlicher oder rechtlicher Ebene eng miteinander verbunden sind.
Eine steuerliche Absetzung ist unter gewissen Bedingungen möglich
Ihnen steht es als Kunden der Immobilienmakler frei, den Kostenaufwand als Werbungskosten in Ihrer Einkommenssteuererklärung abzusetzen. Diese Möglichkeiten bestehen in einigen Fällen auch bei einem Wohnungs- oder Immobilienkauf. Eine steuerliche Absetzung der Maklerprovision ist möglich, wenn der Abschluss des Mietvertrages aus beruflichen Gründen notwendig gewesen ist. Außerdem dürfen Sie als Mieter die Provision steuerlich geltend machen, wenn Sie berufsbedingt auf eine Zweitwohnung angewiesen sind und zwangsläufig eine doppelte Haushaltsführung betreiben müssen. Damit das Finanzamt den Umzug als berufsbedingt bewertet, müssen Sie festgelegte Voraussetzungen erfüllen. Beispielsweise sollten Sie nachweisen können, dass der Umzug im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte oder Sie aus beruflichen Gründen an einen anderen Arbeitsort versetzt wurden. Haben Sie einen Umzug sowie die Beauftragung eines Immobilienmaklers ausschließlich aus privaten Gründen betrieben, sind die Provisionskosten nicht steuerlich absetzbar. Dennoch profitieren Sie eventuell von unterschiedlichen Steuersparmodellen, denen zufolge die Maklerprovision als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35 EStG betrachtet werden kann. Machen Sie von diesem Anspruch Gebrauch, könnten Sie die Provision auch bei privaten Umzügen bis zu maximal 4.000 Euro jährlich absetzen.