Urheberrecht für Immobilienmakler

Urheberrecht Immobilienmakler

Es gehört zum tagtäglichen Geschäft eines Immobilienmaklers dazu, Grafiken, Bilder oder Texte zu publizieren. Allerdings stammt das Bild- und Textmaterial nicht immer von Ihnen selbst. Verstoßen Sie gegen entsprechende Gesetze, müssen Sie schlimmstenfalls mit Abmahnungen rechnen. Insbesondere aufgrund urheberrechtlicher Ansprüche ist Ihre Aufmerksamkeit im Besonderen gefragt.

Wichtig: das Einverständnis von Eigentümern oder Mietern

Anzeigentexte, Exposés oder Fotografien – all diese Informationsquellen sind für eine erfolgreiche Vermarktung von Immobilien erforderlich. Auf Ihren eigenen Webseiten veröffentlichen Sie für Ihre Kunden Immobilienangebote, Ratgeber oder Videos mit musikalischer Untermalung. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie sich gegen diese Publikationen juristisch absichern. Die Begründung ist plausibel und überzeugend zugleich. Der Ersteller des Fotos ist nur die eine Seite. Es kommt auch darauf an, wer oder was auf dem Foto abgebildet ist. Die rechtliche Zulässigkeit von Bildern von Wohnungen wird durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst. Wird eine Wohnung oder ein Haus aktuell nicht bewohnt, benötigen Sie das Einverständnis des Eigentümers, dass Sie Fotos machen dürfen. Lebt ein Mieter aktuell noch in dem Objekt, sind die Verhältnisse etwas schwieriger. Denn ohne eine Zustimmung des Mieters dürfen Sie die Wohnung nicht fotografieren. Juristen verweisen darauf, dass die Unverletzlichkeit des eigenen Wohnobjekts sogar ein Grundrecht ist. Deshalb sollten Sie zwingend darauf achten, sich von den Mietern eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Das Einverständnis des Eigentümers gestattet es Ihnen hingegen, Fotos vom Außenbereich sowie den für alle Mieter zugänglichen Zonen zu machen.

Achtung vor Abbildungen von Menschen auf Bildern

Sind auf den Bildern Personen abgebildet, müssen Sie die Betroffenen stets um Erlaubnis fragen. Jeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild. Somit steht es jedem Einzelnen im Bedarfsfall frei, gegen unerlaubte Publikationen aktiv zu werden. Dieser Aspekt bewahrt auch für die Filmaufnahmen und Bilder seine Gültigkeit, bei denen sich nur erahnen lässt, dass eine bestimmte Person auf den Medienträgern abgebildet ist. Des Weiteren sind Sie angehalten, auf einem Bild ersichtliche Kennzeichen bis zur Unkenntlichkeit zu verändern. Das Landgericht Kassel hatte zwar entschieden, dass eine Publizierung von Kfz-Kennzeichen im Internet den Fahrzeuginhaber nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einschränkt. Doch nur, wenn Sie eine Veröffentlichung der Kennzeichen ausdrücklich vermeiden, gehen Sie auf Nummer sicher.

Die Erlaubnis des Eigentümers ist notwendig

Doch nicht nur der Bildinhalt spielt eine ausschlaggebende Rolle. Genauso wichtig ist die Frage, wer die Fotos gemacht hat. Denn geistiges Eigentum wird durch das Urheberrecht geschützt. Und nur die Eigentümer der Bild- oder Textarbeiten dürfen bestimmen, in welchem Umfang und wer ihre Arbeit nutzen darf. Deshalb wird Ihnen als Immobilienmakler angeraten, vor der Nutzung eines Bildes eine schriftliche Genehmigung vom Urheber einzuholen. Immer wieder ist von Fällen die Rede, in denen Makler Fotos von Vermietern erhalten, die aber eigentlich von früheren Mietern oder Vermietern stammen. Die Tragweite dieser Handlungsweise ist für Immobilienmakler schlimmstenfalls immens. Denn Sie haften für die Inhalte von dritten Personen. Urheberrechtliche Konsequenzen umgehen Sie, indem Sie eine sogenannte Haftungsfreistellung vornehmen lassen. Eine Haftungsfreistellung ist ein Dokument, mit dem Ihnen Vermieter oder Verkäufer garantieren, dass Sie die erforderlichen Bildrechte besitzen und von einer etwaigen Haftung befreien. Somit sind Sie automatisch von jeglichen Haftungsverstößen befreit. Denn die Haftung liegt damit wieder bei dem Verkäufer oder Vermieter. Allerdings sollten Sie darauf Acht geben, dass Urheberrechtsverstöße nicht nur Fotos betreffen. Stadtpläne, Grundrisse oder Grafiken dürfen ebenfalls nicht ohne Erlaubnis vervielfältig oder kopiert werden.

Auch Quellenangaben sind urheberrechtlich geschützt

Bitte lassen Sie auch bei der Quellenangabe Vorsicht walten. Denn jeder Urheber hat ein Anrecht auf Namensnennung, falls die Person nicht ausdrücklich auf dieses Privileg verzichtet. Auch wenn Sie Fotos von einem Bilderdienst verwenden, müssen Sie neben dem Bilderdienst auch den Fotografen als Quelle angeben. Dieser Fall tritt ein, insofern diese Vorschriften den Geschäftsbedingungen der Lizenzgeber entsprechen. Weil sich die Geschäftsbedingungen derartiger Bilderdienste zum Teil recht schnell ändern, sollten Sie sich jedes Mal die Zeit nehmen und die Voraussetzungen durchlesen. Denn Rechtsexperten wissen, dass Verletzungen gegen das Urheberrecht für Immobilienmakler weit mehr als ein Kavaliersdelikt sind. Ein Verstoß ist ein nur schwer kalkulierbares Risiko, das Sie teuer zu stehen kommen kann. Schlimmstenfalls müssen Sie pro Bild und pro Webseite mit einer Strafe von bis zu 500 Euro rechnen.

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